§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
„Gemeinschaft, Kunst und Kultur im Soldiner Kiez e.V.“. - Er hat seinen Sitz in Berlin.
- Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum bis zum 31.12. des Kalenderjahres der Gründung stellt ein (Rumpf-) Geschäftsjahr dar.
§ 2 Vereinszweck, Konkretisierung des Vereinszwecks
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von:
- Erziehung, Volks- und Berufsbildung
- Jugend- und Altenhilfe
- Kunst und Kultur
- bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke
- Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
- Kostenlose Workshops und Vorträge, z.B.: Origami-Workshops, Mal- und Zeichen-Kurse, Vortrag zum Thema Urban-Gardening, Infoveranstaltung für Kreativschaffende aus dem Soldiner Kiez
- Unentgeltliche kulturelle Veranstaltungen, z.B.: Konzerte, Lesebühnen, Kunstausstellungen
- Gemeinschaftsfördernde Nachbarschaftstreffen, z.B.: Spielenachmittag für Senior*innen, Kicker-Tournier und Jam-Session für Jugendliche, kostenlose Hausaufgaben-Betreuung für Kinder, Töpfer-Nachmittag für Menschen mit körperlichen Einschränkungen
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden und Initiativen
§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keinen Anteil am Vereinsvermögen.
- Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die bereit sind, sich für die Erreichung der Vereinszwecke einzusetzen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. In diesem Fall gilt der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen
- die Einrichtungen des Vereins zu nutzen,
- an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Ordentliche Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen. Sie haben die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- freiwilligen Austritt des Mitglieds (Abs. 2),
- Ausschluss des Mitglieds,
- Tod des Mitglieds,
- Streichen von der Mitgliederliste
- Der Austritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
- grob gegen die Satzung,
- grob gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder
- grob gegen die Vereinsinteressen verstößt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Legt das Mitglied gegen den Ausschluss Widerspruch beim Vorstand ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss
§ 7 Organe des Vereins und Vergütung
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (§ 8),
- der Vorstand (§ 11)
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.
- Der Verein kann den Mitgliedern des Vorstandes und weiteren Vereinsmitgliedern auf Antrag und im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nachgewiesene Auf-wendungen erstatten, wenn sie für die Erledigung von Satzungsaufgaben, die den Voraussetzungen für Steuerbefreiung gem. AO entsprechen, tätig waren. Näheres soll der Vorstand regeln.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitgliedern und findet am Sitz des Vereins statt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigstens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte schriftlich beim Vorstand beantragen. Werden Anträge später gestellt (maßgeblich ist der Zugang), kann über diese nur beraten und beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entlastung des Vorstands,
und Entscheidungen über
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist dieser verhindert, wird die Mitgliederversammlung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Einem Nichtmitglied kann der Zutritt zur Mitgliederversammlung als Gast gewährt werden. Über die Zulassung entscheidet der Versammlungsleiter.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Es ist auch eine Mitgliederversammlung in digitaler Form zulässig. Der Vorstand entscheidet über die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung.
- Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn der Versammlungsleiter keine andere Art der Abstimmung bestimmt. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins und über die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Feststellungen enthalten, über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung und der exakte Wortlaut der geänderten Bestimmung anzugeben.
§ 11 Vorstand
- Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende
- Zusätzlich können durch die Mitgliederversammlung bis zu drei Beisitzer gewählt werden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt aber so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine – auch mehrmalige – Wiederwahl ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist insbesondere zuständig für
- die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
- die Erstellung eines Jahresberichts,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung,
- die Einberufung der Mitgliederversammlung,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme der Mitglieder
- Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich. In einer Geschäftsordnung für die Vorstandsmitglieder sollen die Zuständigkeiten zugewiesen werden.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 13 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Be-schlüsse des Vorstands müssen einstimmig beschlossen werden.
- Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Ein Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in jeder anderen geeigneten Form (z.B. Email, Telefon) erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Der Beschluss ist durch ein Protokoll zu dokumentieren.
§ 14 Haftung der Vereinsorgane und Vertreter
Vereinsorgane, besondere Vertreter sowie die mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder haben nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Sind diese einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtung verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen muss.
- Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder, die im Zeitpunkt des Auslösungsbeschlusses im Amt sind, sofern die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit keine anderen Liquidatoren bestimmt.
§ 16 Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer-begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung, die Förderung der Jugendhilfe oder die Förderung kultureller Zwecke. Die Mitglieder legen die Körperschaft durch Beschluss fest.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung, die am 10.11.2023 von der Gründungsversammlung beschlossen wurde, tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg in Kraft.
Aktualisierte Satzung vom 09.04.2024